Rechtliche Hinweise
Auszug aus der geänderten Kommunalen Verordnung zur Schaffung einer kommunalen Beihilfe zur Förderung des Zugangs zu Wohnimmobilien im Stadtgebiet (règlement communal modifié de la Ville de Luxembourg du 17 décembre 2007 portant création d'une allocation communale devant favoriser l'accession à la propriété immobilière en ville); nur der französische Text ist rechtsverbindlich.
Artikel 1. Zweck
Unter folgenden Bedingungen und Modalitäten wird eine Beihilfe zum Bau oder Erwerb einer Wohnimmobilie auf dem Gebiet der Stadt Luxemburg bewilligt.
Artikel 2. Begünstigte
Die in Artikel 1 bezeichnete Beihilfe kann von natürlichen Personen beantragt werden, die kumulativ folgende Bedingungen erfüllen:
a) Personen, die im Stadtgebiet ein Wohnhaus oder eine Eigentumswohnung bauen oder erwerben. Diese Wohnimmobilien müssen den allgemein im Land geltenden Sicherheits- und Hygienestandards sowie den besonderen Bedürfnissen der darin lebenden Personen entsprechen.
b) Personen, die als Alleineigentümer im Jahr vor dem Bau oder Erwerb der Immobilie ein steuerpflichtiges Jahreseinkommen von weniger als 108 789,88 € (unter Berücksichtigung des Anwendungswerts der gleitenden Lohnskala von 855,62 Punkten) erzielt haben. Dieser Betrag wird am 1. Januar jedes Jahres entsprechend den Indexschwankungen der gleitenden Lohnskala angepasst.
b) Personen, die als Eigentümergemeinschaft im Jahr vor dem Bau oder Erwerb der Immobilie ein steuerpflichtiges Jahreseinkommen von weniger als 121 633,18 € (unter Berücksichtigung des Anwendungswerts der gleitenden Lohnskala von 855,62 Punkten) erzielt haben. Dieser Betrag wird am 1. Januar jedes Jahres entsprechend den Indexschwankungen der gleitenden Lohnskala angepasst.
c) Personen, die weder über das alleinige Eigentum noch über den Nießbrauch an einer anderen Wohnimmobilie verfügen.
d) Personen, die sich verpflichten, die zu fördernde Wohnimmobilie dauerhaft als Hauptwohnsitz zu nutzen.
Jede Person, die eine Wohnimmobilie erwirbt, kann nur ein einziges Mal von dieser Beihilfe profitieren.
Sollten mehrere Personen gemeinsam eine förderungsfähige Wohnimmobilie erwerben, so muss im Antrag angegeben werden, welche Person im Sinne dieser Verordnung als Begünstigte/r der Beihilfe gilt. Zur Bestimmung des in Artikel 2b festgelegten Grenzwerts werden alle Einkünfte des Haushalts herangezogen.
Artikel 3. Betrag
Die Beihilfe wird auf 7200,00 € festgesetzt. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind, das im Haushalt der begünstigten Person lebt, wird dieser Betrag um 1200,00 € erhöht.
Artikel 4. Modalitäten der Vergabe
Der Antrag muss ab dem Datum der tatsächlichen Wohnsitznahme und spätestens ein Jahr nach diesem Datum beim Bürgermeister- und Schöffenkollegium gestellt werden. Die Beihilfe wird ausgezahlt, sobald sämtliche der folgenden Nachweise eingereicht wurden:
Wohnsitzbescheinigung (weniger als zwei Monate alt)
Abschrift der notariellen Urkunde oder der Verwaltungsurkunde
Gehaltsbescheinigung/en der antragstellenden Person/en, oder eine durch die Steuerverwaltung (Administration des contributions directes) erstellte Aufstellung für Selbstständige
(Jahr vor dem Datum der notariellen Urkunde)
Bescheinigung der Zukunftskeess über die Anzahl der Kinder, für die Sie Kindergeld beziehen (wenn Sie keine Kinder haben, sind keine Unterlagen erforderlich)
Artikel 5. Rückzahlung
Die Beihilfe ist zurückzuzahlen, wenn sie aufgrund falscher Angaben bewilligt wurde oder wenn die geförderte Wohnimmobilie binnen zehn Jahren vermietet wird.
Artikel 6. Inkrafttreten
Die Änderungen treten mit 1. Januar 2023 in Kraft und gelten für alle Anträge, die ab diesem Datum eingereicht werden.