ANTRAG AUF FESTLEGUNG DES MIETPREISES

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Art des Formulars

Bedingungen für die Stellung eines Antrags auf Festlegung des Mietpreises

Gesetz über die Miete zu Wohnzwecken (loi du 21 septembre 2006 sur le bail à usage d‘habitation)

Kapitel 1 – Über die Festlegung der Mietpreise für Wohngebäude

(…)

Art. 8. Jene Partei, die sich gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes berechtigt fühlt, eine Erhöhung oder Verringerung der Miete zu verlangen, muss die andere Partei im Vorfeld schriftlich über ihre Absicht in Kenntnis setzen, andernfalls ist der bei der Kommission gestellte Antrag unzulässig. Sollte innerhalb eines Monats keine Einigung erzielt werden, kann die anspruchstellende Partei einen Antrag beim Bürgermeister- und Schöffenkollegium jener Gemeinde stellen, in der die Unterkunft liegt. Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium übermittelt den Antrag unverzüglich an die zuständige Kommission. In jedem Antrag ist der Gegenstand des Ersuchens anzuführen. Während der ersten sechs Monate ist ein solcher Antrag unzulässig.

(…)